Der Bundesrat hat heute erneut einen Gesetzesentwurf zur „Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk“-Initiativen beschlossen. Dieser folgte damit einem Antrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Der Beschluss ist eine Erinnerung an den Bundestag, endlich dafür die rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Bereits im März 2017 hatte der Bundesrat einen Gesetzesvorschlag beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Der fiel aber der nahenden Bundestagwahl und dem sogenannten Diskontinuitätsprinzips zum Opfer. Jetzt also ein neuer Start, der dringend notwendig ist.
Denn Freifunk-Initiativen schaffen ehrenamtlich in vielen Kommunen etwas, das eigentlich Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge sein sollte: Sie bieten offene und freie WLAN-Infrastrukturen auf lokaler Ebene und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur digitalen Teilhabe. Trotzdem werden den Initiativen unnötige Steine in den Weg gelegt, weil die Abgabenordnung veraltet ist und Initiativen wie Freifunk-Vereine nicht als gemeinnützig anerkennen. Das soll die erneute Bundesrats-Initiative ändern. Jetzt ist wieder die Große Koalition auf Bundesebene am Drücker.
Der Bundesrat schreibt selbst:
Lokale Bürgernetze unterstützen
Im Freifunk-Netz verbinden sich einzelne Router in Funkreichweite direkt miteinander. So entstehen lokale Bürgernetze, in denen der Datenverkehr über alle beliebigen Stationen wandern kann. Indem Initiativen unentgeltlich Leitungen oder Nutzerinnen und Nutzer einen Teil der Bandbreite ihrer privaten Internetanschlüsse dem Netzwerk zur Verfügung stellen, fördern sie die digitale Teilhabe. Es handele sich daher um eine Form des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements für eine digitale Gesellschaft, betonen die Antrag stellenden Länder.
Konkret wird folgendes vorgeschlagen:
Der Entwurf sieht eine Ergänzung der Katalogzwecke durch eine neue Ziffer 26 „Freifunk-Netze“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung vor. Dadurch wird – unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung – eine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit auch für Freifunk-Initiativen in der Rechtsform einer Körperschaft, z.B. Vereinen, eröffnet, die Kommunikationsnetzwerke aufbauen und unterhalten. Aus Wettbewerbsgründen ist es erforderlich, den Förderzweck auf unentgeltliche Tätigkeiten zu beschränken.
